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Kirchengemeinde Lindenhardt

Friedhofs - Grabmal - und Bepflanzungsordnung

für den Friedhof der

Evang. -Luth. Kirchenstiftung Lindenhardt.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1: Bezeichnung des Friedhofes

1. Der Friedhof in Lindenhardt steht im Eigentum und in der Verwaltung der Evang.-Luth. Kirchenstiftung  Lindenhardt.

2. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung. Er dient der Bestattung aller Einwohner von Lindenhardt und der im Bereich der Kirchengemeinde Wohnenden. Alle anderen können mit Genehmigung des Kirchenvorstandes Grab - und Bestattungsrechte auch vor dem Ableben auf dem Friedhof erwerben.

 

                                                                    § 2: Verwaltung des Friedhofs

 

1. Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Er kann die laufenden Verwaltungsgeschäfte einem Friedhofsverwalter übertragen.

2. Bei Ausübung der Aufsicht bedient sich der Kirchenvorstand eines Friedhofpflegers, dieser führt   sein Amt nach der vom Kirchenvorstand erlassenen Dienstanweisung aus.

3.  Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen die hierfür erforderlichen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn:

a) es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist,

b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu vermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlungen haben.

c) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (DSG-EKD).

II. Ordnungsvorschriften

§ 3: Ordnung auf dem Friedhof

 

1. Der Friedhof ist für den Besuch zu folgenden Zeiten geöffnet:

· in den Monaten März bis Oktober:   7.00 – 18.00 Uhr

· in den Monaten April und September: 7.00 – 19.00 Uhr

· in den Monaten Mai bis August:  7.00 – 20.00 Uhr

· in den Monaten November bis Februar: 8.00 – 17.00 Uhr

2. Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

3. Nicht gestattet ist:

a. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlage außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

b. Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter abzulegen

c.  abgeräumte Grabmale außerhalb des dafür vorgesehenen Platzes zu lagern,

d. Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,

e. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt wurde,

f. das Rauchen auf dem Friedhof sowie

g. das Mitbringen von Hunden auf den Friedhof.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4: Veranstaltung von Trauerfeiern

 

1. Die Beisetzung von Mitgliedern anderer, als der evangelisch-lutherischen Kirchen ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.

2. Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des    Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen vor allem keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihrer Diener empfunden werden können.

3. Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern soweit sie neben dem Ritus der Religionsgemeinschaften vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von seiner Genehmigung abhängig zu machen.

 

 

§ 5: Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

 

1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof nur tätig werden, wenn sie vom Kirchenvorstand eine schriftliche Zulassung erhalten haben. Bestatter und Bestatterinnen müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.

Alle Gewerbetreibenden müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen. Ausgenommen davon ist die private Grabpflege.

2. Die Zulassung wird solchen Gewerbetreibenden erteilt, die persönlich geeignet sind und eine ordnungsgemäße Berufsausbildung nachweisen können.

3. Über die Zulassung wird eine Berechtigungskarte ausgestellt. Sie ist auf Verlangen des

Friedhofpersonals vorzuweisen.

4. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

5. Die Ausführungen gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher dem Friedhofspfleger/-Verwalter anzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Grabinhabers nachzuweisen.

6. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt.

Ausnahme: Ausheben und Schließen eines Grabes.

7. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden  dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Arbeitsgeräte dürfen nicht in den Brunnen des Friedhofes gereinigt werden.

8. Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

 

III. Bestattungsvorschriften

§ 6: Anmeldung zur Beerdigung

 

Jede Beerdigung ist so bald als möglich beim Pfarramt Lindenhardt unter Vorlage des standesamtlichen Beerdigungsscheines, oder der Einäscherungsurkunde oder der Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde (bei auswärtig Verstorbenen der Leichenpass des zuständigen auswärtigen Gesundheitsamtes) anzumelden. Die Bestattung kann frühestens zwei Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Danach werden Tag und Stunde der Beerdigung festgesetzt.

 

 

§ 7: Zuweisung von Grabstätten

 

Grabstätten werden in der Regel bei einem Todesfall zugewiesen. Vorzeitig angekaufte Grabflächen sind innerhalb von drei Monaten herzurichten.

Ein Anspruch auf eine Wunschgrabfläche besteht generell nicht.

 

§ 8: Verleihung des Nutzungsrechtes

 

1. Mit der Überlassung der Grabstätte und Zahlung der festgesetzten Gebühr sowie der schriftlichen Anerkennung der Ordnungen wird dem Berechtigten das Recht verliehen, Grabstätten nach Maßgabe der Friedhofs-, Grabmals-, und Bepflanzungsordnung zu nutzen.

2. Über Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde (Grabbrief) ausgestellt und dem Berechtigten mit der Friedhofsordnung übergeben.   

 

 

§ 9: Ausheben und Schließen eines Grabes

 

1. Ein Grab darf nur vom Totengräber oder zugelassenen Beerdigungsinstituten oder von solchen Hilfskräften nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaft (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) ausgehoben und geschlossen werden.

2. Die beim Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung sind auf dem Boden der Grabstätte wieder einzugraben.

3. Sollte bei Ausschachtungen ein in unmittelbarer Nähe stehendes Grabmal die Sicherheit des Personals gefährden, so kann dieses Grabmal nach vorheriger Rücksprache mit dem Grabbesitzer abgebaut werden. Die Kostenregelung für Ab - und Wiederaufbau sind vor Ausführung der Arbeiten vom ausführenden Beerdigungsinstitut zu klären.

 

 

§ 10: Tiefe der Gräber

 

1. Bei Erdbestattungen werden die Gräber verschieden tief angelegt. Dabei sind folgende Maße einzuhalten:

a)  für Kinder unter 2 Jahren  0,80 m

b)  für Kinder von 2 bis 7 Jahren  1,10 m

c)  für Kinder von 7 bis 12 Jahren  1,30 m

d) für Personen über 12 Jahre   1,80 m.

2. Doppeltiefgräber werden so tief angelegt, dass der Normaltiefe nach Absatz 1 noch die Tiefe einer Sarglage und eine Bodenschicht von 0,30 m zugemessen werden. Dabei hat die Grabtiefe mindestens 2,40 m zu betragen.

3. Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt. Dabei beträgt die Mindesttiefe 0,80m. Die erste Urne in einem Urnengrab wird „doppelt tief“ mit einer Mindesttiefe von 1,30m beigesetzt. (siehe §24)

 

 

§ 11: Größe der Gräber

Bei Erdbestattungen sind folgende Maße einzuhalten:

 

1. Gräber für Kinder bis 5 Jahren: Länge: 1.2 m Breite: 0.60 m Abstand: 0,45 m

2. Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge: 2.1 m Breite: 0.90 m Abstand: 0,45 m

3. Urnengräber:    Länge: 0.8 m Breite 0.60 m Abstand: 0,45 m

4. Pflegefreie Urnengräber:                    nach Plan (Anlage 1)

 

 

§ 12: Ruhezeit

 

Die Ruhezeit für alle Bestattungen beträgt 20 Jahre.

 

§ 13: Belegung

 

1. Jede Grablege darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einem Sarg belegt werden.

In ein Grab (Normaltiefe) können neben einer Erdbestattung eine Urne, in einem nicht belegten Grab zwei Urnen beigesetzt werden.

2. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes

3. Die ordnungsgemäße Beisetzung in sogenannten Doppeltiefgräbern bildet eine grundsätzliche Ausnahme.

 

§ 14: Umbettung und Exhumierung

 

Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten Ausgrabung dürfen Umbettungen nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden.

 

§ 15: Registerführung

 

1. Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein Grabregister in Karteiform und ein chronologisches Beerdigungsregister in Buchform geführt.

2. Die zeichnerischen Unterlagen (Gräber- und Belegungsplan) werden vom Pfarramt, oder einer beauftragten Person (Friedhofsverwaltung) auf dem Laufenden gehalten.

 IV Grabstätten

§ 16: Einteilung der Gräber

 

1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.

2. Die Gräber werden angelegt als:             

Einzelgräber
Doppelgräber
Urnengräber
Kindergräber
Anonymes Urnenfeld
Pflegefreies Urnengrab unter der Kaiserlinde Pflegefreies Einzel- & Doppelgrab „Grünes Grab“

3. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.

4. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten.

5. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.

            

 

§ 17: Laufzeit

 

Die Lauf- und Ruhezeit eines Grabes richtet sich nach der letzten Beisetzung. (s. § 12)


 

§ 18: Wiederbelegung von Gräbern

 

Ein Grab kann nach Ablauf der vorgeschriebenen Ruhezeit der darin Bestatteten auf Wunsch wieder belegt werden.

§ 19: Nutzungsrechte

 

1. In einem Grab können der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstandes/ der Friedhofsverwaltung.

    Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten, Verlobte und Lebensgefährten,

b)  Verwandte auf – und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

c)  die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen, Verlobte und Lebensgefährten.

Die Nutzung kann nicht an Dritte übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes.

2. Die Möglichkeit zur Anlage von Grüften ist nicht gegeben.

3. Urnen können in jedem Einzel- oder Doppelgrab, sowie in dafür ausgewiesenen Urnengräbern beigesetzt werden.

4. Wird zum Ableben der nutzungsberechtigten Person keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatten,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,

c) Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen,

d) auf die nicht unter a) - c) fallenden Erben.

Solange dies nicht erfolgt ist, ist der Inhaber des Grabbriefes als Berechtigter anzusehen.

5. Hinterlässt der Berechtigte keine Erben, oder kann unter mehreren Erben keine Einigung über den Berechtigten erzielt werden, so kann der Kirchenvorstand eine in Frage kommenden Erben vorschlagen, und   

mit dessen Zustimmung das Nutzungsrecht erteilen.

6. Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit, oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.

7. Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.

 

§ 20: Verlängerung des Nutzungsrechtes

 

1. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr jeweils um eine weitere Nutzungszeit verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.

2. Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 14) überschritten, so ist vor der Beisetzung die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu beantragen.

3. Die Verlängerung muss jeweils für sämtliche Grabbreiten bewirkt werden.

4. Der Berechtigte ist verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.

 

 

§ 21: Erlöschen des Nutzungsrechtes

 

Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es. Danach fällt die Grabstätte an die Kirchenstiftung zurück. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen ohne Entschädigung in das Eigentum der Kirchengemeinde über, oder werden auf Kosten des bisherigen Grabnutzungsberechtigten entfernt.

§ 22: Wiederbelegung

 

1. Gräber können nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt werden (siehe §12).

2. Wird bei einer Wiederbelegung einer Grabstätte die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so gilt § 20 sinngemäß.

 

§ 23: Rückerwerb

 

Die Kirchengemeinde kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder an einzelnen Gräbern auf Antrag des Berechtigten zurücknehmen. Eine Entschädigung wird nicht gezahlt.

 

 

§ 24: Urnengräber u. Urnengefäße

 

1. Urnen können beigesetzt werden in:

a) Urnengräbern

b) belegten oder unbelegten Gräbern (siehe § 19 (3))

2. Während den laufenden Ruhezeiten können in einem Urnengrab drei Urnen in der angegebenen Fläche (§10f) beigesetzt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.

3. Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften der Gräber allgemein auch für Urnengräber

4.  Wird eine Urne in einem belegten Grab beigesetzt, so ist die Positionierung des Grabes nach dem Gräberplan zu berücksichtigen und einzuhalten. (Eine Verschiebung des Grabmals, wenn erforderlich, ist zeitnah durchzuführen.)

5. Es dürfen nur Urnen verwendet werden, deren Material ökologisch abbaubar ist. (Bio-Gefäße)

 

 

V. Leichen und Aussegnungshalle

 

§ 25: Benutzung der Halle

 

1. Die Halle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Beerdigung.

2. Das Öffnen und Schließen der Halle sowie der Särge darf nur von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung (Beerdigungsinstitut) vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern aus gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.

3. Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbener sowie Särge, die von auswärts kommen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden.

 

§ 26: Ausschmückung

 

Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Halle behält sich der Kirchenvorstand vor. Sie muss aber dem Wesen und der Würde der Halle angemessen sein.

 

 

 

VI. Grabmal - und Bepflanzungsordnung

 

§ 27: Allgemeine Vorschriften

 

1. Auf dem Friedhof in Lindenhardt gibt es sechs Abteilungen: A und B innerhalb der alten Mauer sowie C, D, E und F die erweiterten Flächen.

2. Für die Abteilung A und B gelten die allgemeinen Vorschriften, für die Abteilungen C und D gelten daneben besondere Gestaltungsvorschriften. Die Abteilung E ist für anonyme Urnenbestattungen bestimmt.

3. Grabmale und andere Ausstattungsgegenstände der Grabstätten dürfen nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes / Friedhofsverwaltung aufgestellt oder angebracht werden.

 

4. Mit dem Erlaubnisgesuch ist beim Pfarramt / Friedhofsverwaltung eine Zeichnung (zweifach) einzureichen.   

Diese muss die beabsichtigte Gestaltung nach Grundriss, Rücken- Vorder- und Seitenansicht im Maßstab von mindestens 1:10 erkennen lassen und den Namen des Anfertigers, des Verstorbenen, des Grabnutzungsberechtigten oder des Auftraggebers enthalten. Ferner ist die Inschrift des Grabmales und dessen Beschaffungspreis anzugeben. Die Hauptmaße sind einzuschreiben und die zur Verwendung kommenden  

Werkstoffe genau zu bezeichnen.

5. Unter die vorstehende Bestimmung fallen nicht: Kränze‚ Naturblumen, gärtnerische Anlagen.

6. Das Gesuch um Erlaubnis zur Aufstellung ist vor Auftragserteilung an die Lieferfirma beim Pfarramt/Friedhofsverwaltung einzureichen.

7. Es ist verboten, den Friedhof zu betreten, um ein nicht genehmigtes Grabmal zu errichten. Wird ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet oder entspricht es nicht dem genehmigten Entwurf, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

 

§ 28: Gestaltung der Grabmale

 

1. Das Grabmal muss sich in Form und Werkstoff harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Die Inschrift soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Symbole und Ornamente müssen den christlichen Charakter des Friedhofs widerspiegeln.

2. Als Werkstoff für Grabmale kommen in erster Linie Naturstein (auch Findlinge), Hartholz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze in Betracht. Matt geschliffene farbige Steine verdienen unter den Hartsteinen den Vorzug. Kunststeine sind unerwünscht. Ein Grabmal soll möglichst aus einheitlichem Material bestehen. Sollen verschiedene Werkstoffe verarbeitet werden, so muss deren Zusammensetzung ausdrücklich vom Kirchenvorstand genehmigt sein. Das gilt auch bei Zutaten aus Eisen, Bronze und Keramik.

3. Nicht erlaubt sind Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk, Bauformen aus Stein, Tropfstein, Gips, Zementmasse, Glasplatten, Blechformen aller Art.


§ 28 a: Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
 

             Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne  Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der  Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II. S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 Best G in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letzt Veräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

 

§ 29: Größe der Grabmale

 

1. Die Grabmale aus Stein, Holz und Schmiedeeisen dürfen nicht höher als 1.40 m sein, gemessen von dem das Grabmal umgebenden Gelände bis zur Oberkante des Grabmalkerns. Die Grabmale von Kindergräbern dürfen nicht höher als 0.90 m sein.

2. Grabmale auf Einzelgräbern dürfen nicht breiter als 0.70 m sein, bei Doppelgräbern nicht breiter als 1.20 m sein.

3. Auf Doppelgräbern darf nur ein Stein aufgestellt werden.

 

 

§ 30: Sicherheit der Grabmale

 

1. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft für die Nutzungszeit gegründet sein. Es gelten die anerkannten Regeln der Technik nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

2. Die ordnungsgemäße Befestigung des Grabmales entsprechend dieser Vorschrift ist nach der Aufstellung von dem ausführenden Handwerker der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

3. Grabmale und die sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person.

4. Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststärke bei Grabmalen ab 0,4 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Grabmale, die die geforderte Mindeststärke unterschreiten, werden vom Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder entfernt.

5. Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch zugelassenes Fachpersonal beseitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungs-berechtigte Person eine Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung. Ist die nutzungs-berechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist die erforderliche Instandsetzung durch einen einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche Bekanntmachung anzukündigen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann der Friedhofsträger unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme am Grabmal oder an den sonstigen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen lassen.

6. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger nach Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder Teile des Grabmals aufzubewahren.

7. Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit nicht ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes entfernt werden.

8. Historisch, künstlerisch oder kulturell wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart   des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, werden durch den Kirchenvorstand besonders geschützt. Im Zweifelsfall wird die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege eingeholt.

 

 

§ 31: Einfassungs- und Bepflanzungsmaße

 

      Länge:  Breite:

1. Gräber für Kinder bis 5 Jahre: 1.00 m 0.60 m

2. Einzelgrab für Personen über 5 Jahren: 1.80 m 0.90 m

3. Doppelgräber für Personen über 5 Jahren: 1.80 m          1.40 m - 1.80 m

4. Urnengräber (Maße gelten nur für Abteilung D): 0.80 m 0.60 m

 

 

§ 32: Bepflanzung und Pflege der Gräber

 

1. Die Gräber sind in der Regel innerhalb von 6 Wochen nach ihrer Belegung abzuräumen und aufzuhügeln.

2. Die Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und bis zum Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit instand zuhalten. Bei Anlage eines grünen Grabes (§36) entfällt das Bepflanzen. Das Einebnen und Ansäen in der Verantwortung des Grabnehmers. Geschieht dies trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung nach angemessener Fristsetzung nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und angesät werden.

3. Die Gräber sind möglichst mit einheimischen Gewächsen zu bepflanzen. Es sind außer Blumen und ähnlichen Pflanzen auch Lebensbäume oder Edelnadelhölzer erlaubt. Diese dürfen die Grabstätten nicht hinauswachsen.

4. Die Gräber dürfen mit Liguster, Buchshecken oder Bodendecker umrandet werden. Statt Steineinfassungen sind lebende Einfassungen erwünscht. Diese dürfen nicht höher als 40 cm sein, müssen tadellos gepflegt und beschnitten sein und den das Grab umlaufenden Gehbereich nicht überwuchern.

5. Grabhügel dürfen maximal 15 cm erhaben sein.

6. Einfassungen aus Eisen sind nicht erlaubt. Steinerne Einfassungen sollen nur 10 cm aus dem Erdreich herausragen.

7. Verwelkte Blumen und andere pflanzliche Abfälle sind von den Gräbern zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Kompostbehälter zu geben. Kränze und andere unverwesliche Gegenstände sind in den Müllbehälter zu geben.

8. Konservendosen oder ähnliche Gefäße dürfen nicht als Blumenvasen aufgestellt werden. Künstliche Kränze, Sträuße aus Plastik, Blech‚ Papier, Perlen, Glasguss usw. sind verboten.

9. Der Kirchenvorstand ist berechtigt, unzulässige Anpflanzungen oder Einfriedungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen zu lassen.

 

§ 33: Sonderbestimmung für Abteilung C
 

1. Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Hartholz oder schmiedeeiserne Kreuze gestaltet sein.

2. Die Grabmale aus Naturstein müssen aus einem Stück hergestellt, mindestens 18 cm stark sein, und dürfen keinen Sockel haben.

3. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Sie sollen in Form und Größe unterschiedlich sein.

Folgende Größen sind zulässig:

a) auf einstelligen Gräbern bis zu 0.50 qm Ansichtsfläche
b) auf zweistelligen Gräbern bis zu 0.60 qm Ansichtsfläche

4. Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Feinschliff ist möglich. Schriftrücken, Schriftbossen sowie die Ansichtsfläche der liegenden Steine können geschliffen sein.

5. Die Höhe der Grabmale darf 1.40 m nicht überschreiten.

6. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Nicht handwerksgerecht ausgeführte Fundamente müssen auf Weisung der Friedhofsverwaltung entfernt und fachgerecht erneuert werden.

7. Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabhügel obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

8. Nicht zugelassen bei der Bepflanzung sind Bäume und großwüchsige Sträucher u. künstliche Gebinde.

9. Es sind lebende Einfassungen und Steineinfassungen zugelassen.

 

§ 34: Urnengräber in Abteilung D und anonymes Grabfeld in Abteilung E

 

1. Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Hartholz oder einem Schmiedeeisernen Kreuz gestaltet sein.

2. Grabmale aus Naturstein hergestellt, dürfen poliert sein.

3. Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig.

4. Liegende Grabmale dürfen aus einer Einfassung mit Abdeckplatte, oder aus einem Stück hergestellt sein. Maximal-Maße: Länge:80cm, Breite: 60cm. Das Grabmal darf max. 12cm ab Rasenfläche erhaben sein. Stehende Grabmale können aus einem Stück, oder auch aus mehreren Teilen und mit Sockel hergestellt sein.

Maximal-Maße: Breite: 60cm, Höhe: 80cm (ab Rasenfläche) Steinstärke: min.14cm. Bei einem Grabmal mit Sockel, ist die max. Höhe einzuhalten.

5. Wird ein stehendes Grabmal mit gleichzeitiger Abdeckung der gesamten Grabfläche gewünscht, so sind die Maximal-Maße nach Punkt 4 einzuhalten.

6. In Abteilung „E“ des erweiterten  Friedhofes  besteht die Möglichkeit einer anonymen Urnenbeisetzung.

 

§ 35: Pflegefreies Urnengrabfeld in Abteilung F

 

Für die pflegefreien Urnengräber in Abteilung F gilt nachfolgendes:

Die Urnengräber werden der Reihe nach in Kreisen von innen nach außen, im Uhrzeigersinn um den Baum vergeben. Es dürfen nur Aschenkapseln und Naturstoffurnen (Überurnen) verwendet werden, welche den 100prozentigen Abbau gewährleisten, ohne den Baum zu schädigen. (s. hierzu auch § 24P. 5 der Friedhofsordnung). Nach der Beisetzung wird ausschließlich durch die  Kirchengemeinde eine vorgefertigte Grabplatte mit Vor-und Nachnamen, sowie Geburts- und Sterbejahr in die Grasnarbe eingelassen.

In einem Urnengrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ein Vorauserwerb ist nicht möglich.

Es ist nicht erlaubt, Blumen, Schalen oder Sonstiges auf den Grabplatten abzustellen. Sie können nur auf den dafür vorgesehenen Bereich abgestellt werden, da sonst ein Übermähen der Grabanlage nicht gewährleistet ist.

Der Bereich wird in regelmäßigen Abständen geräumt, und das dort Abgelegte entsorgt.

 


§ 36: Grüne Gräber auf dem gesamten Friedhof

Der Begriff „grünes Grab“ bezieht sich auf ein pflegefreies Einzel- oder Doppelgrab, auf dem nur ein Grabmal ohne Einfassung und Bepflanzung steht.
Bei einem neu angelegten Einzelgrab darf das Grabmal max. 70 cm breit sein, bei einem Doppelgrab max. 120 cm und nicht höher als 140 cm ab Grasnarbe (§29). In Abteilung C gilt die Ansichtsfläche (§33). Für Blumenschmuckablage ist in Abteilung A und B eine Grabplatte aus dem gleichen Material wie das Grabmal möglich. Blumenschmuck darf nur auf diesen Grabplatten abgelegt werden. Die Breite der Platte richtet sich nach der Breite des Grabmales (70 bzw. 120 cm), Die Länge der Platte beträgt: 40cm. In Abteilung C ist keine Grabplatte zugelassen, hier gibt es eine gemeinsame Blumenschmuckablage. Bestehende Gräber können auf Wunsch auch vor Ablauf der Ruhezeit zu grünen Gräbern umgewandelt werden. Hier soll die Grabplatte möglichst auch aus dem gleichen Material wie das Grabmal sein. Ist das nicht mehr möglich, so ist farblich ein annährend gleiches Material zu verwenden. Die Grabplatte muss ebenerdig angebracht werden. Steht das Grabmal auf einem Sockel, richtet sich die Breite der Grabplatte nach der des Sockels. Für die Anlage eins grünen Grabes oder die Umwandlung eines Einzel- oder Doppelgrabes in ein grünes Grab fallen Gebühren an. (siehe Gebührenordnung)

§37: Schlussbestimmung

1. Der Kirchenvorstand kann ausnahmsweise Abweichung von der vorstehenden Bestimmung zulassen, wenn sich dies im Einzelfall wegen der Lage der Grabstätte, wegen ihrer Anpassung an die benachbarten Grabstätten oder wegen vorhandenen Grabschmucks als notwendig erweisen sollte.

2. Wenn der Kirchenvorstand in Einzelfällen Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulässt, so kann dagegen kein Einspruch erhoben oder darauf ein Anspruch gestützt werden, dass ähnliche Ausnahmen auch an anderer Stelle genehmigt werden müssten.

3. Diese Friedhofs-, Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist für alle Grabstelleninhaber und für alle, die den Friedhof betreten, verbindlich.

 

Kirchenaufsichtlich genehmigt am

 

 Lindenhardt, den 15.11.2022

 

Der Kirchenvorstand